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Gerade bei Abmahnungen ist Vorsicht besser als Nachsicht!
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Verschließen Sie bei Abmahnungen nicht die Augen. Faxen Sie eine Schutzschrift an die zuständigen Gerichte. |
Wohl jeder, der eine Abmahnung erhalten hat, von der er glaubt, dass die darin zum Ausdruck gebrachten Unterlassungsansprüche fehl gehen, wird keine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgeben. Genau dann besteht jedoch die große Gefahr, dass der Abmahner bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Gericht diese einstweilige Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Das bedeutet, das Gericht entscheidet ohne den Betroffenen vorher zu informieren und zur Sache zu hören.
Jeder Abgemahnte, der damit rechnet, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn beantragt werden wird, kann sich durch die vorsorgliche Einreichung einer so genannten Schutzschrift zu schützen versuchen. Das ist im Wettbewerbsrecht üblich und sehr verbreitet, gewohnheitsrechtlich anerkannt und gilt nach altem wie neuem Recht. In einer Schutzschrift wird darlegt, aus welchen Gründen das beanstandete Verhalten aus seiner Sicht keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Das Gericht ist verpflichtet, diese Schutzschrift zu beachten, wenn eine einstweilige Verfügung beantragt wird. Das Gericht muss sich also zumindest mit dem Sachvortrag in der Schutzschrift auseinandersetzen.
Weiterhin ist zu prüfen, welches Gericht für die Hinterlegung in Betracht kommt. Es gibt oft mehrere Gerichtsstände, bei denen der Gegner seinen Antrag einbringen könnte. In jedem Fall sollte man am eigenen Wohnsitz, am Sitz des Gegners sowie am Sitz der Kanzlei des gegnerischen Anwalts eine Schutzschrift hinterlegen. Bei Auseinandersetzungen, die mit dem Internet zu tun haben, ist jedes Gericht, in dessen Bereich die streitgegenständlichen Websites bestimmungsgemäß aufgerufen werden können, zuständig. Das bedeutet konkret, dass in solchen Fällen ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung bei jedem deutschen Gericht eingereicht werden kann. Bei jedem Gerichtsstand, bei denen ein Antrag des Gegners nicht auszuschließen ist, sollte eine Schutzschrift hinterlegt werden. Aufgrund des Streitwertes, der in aller Regel über 5.000 € liegt ist davon auszugehen, dass nur Landgerichte in Frage kommen. Davon gibt es in Deutschland 118.
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